05.02.2012
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Ansprechpartner

Erste Vorsitzende

Regina Friedrich

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Zweiter Vorsitzender

Valentin Becker

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Die Vereinssatzung

V e r e i n s s a t z u n g

für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde E g e l s b a c h

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Egelsbach.

(2) Der Sitz des Vereins ist Egelsbach.

(3) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Egelsbach hat die Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Egelsbach zu fördern,

b) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,

c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,

d) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,

e) die Jugendfeuerwehr zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3

Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein besteht aus:

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

b) den Mitgliedern der Altersabteilung,

c) den Ehrenmitgliedern,

d) den fördernden Mitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung oder der Jugendabteilung angehören.

(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung an­gehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Die Vorschriften der Ortssatzung finden entsprechende Anwendung.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver­sammlung ernannt.

(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen auf ge­nommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6

Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge., deren Höhe von der Mitgliedsversammlung fest­zusetzen ist,

b) durch freiwillige Zuwendungen,

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vereinsvorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederver­sammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vier­wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Der Vorstand kann einen solchen Antrag nur stellen, wenn 2/3 der in § 11 genannten Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) die Wahl des Vorstandes für eine Wahlzeit von fünf Jahren,

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvor­anschlages,

d) die Genehmigung der Jahresrechnung,

e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

f) Wahl der Kassenprüfer,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h) Wahl von Ehrenmitgliedern,

i) Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung 10 Prozent der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitglieder­versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch offene Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Rechnungsführer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Pressewart,

f) den vier Beisitzern.

(2) Die Wahl von Mitgliedern des Feuerwehrausschusses zu Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(4) Der erste Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Vorstandssitzung. Im Verhinderungsfalle übernimmt der zweite Vorsitzende diese Aufgaben. Über den wesentlichen Gang dieser Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind. Über auszugebende Beträge, bis zu einer Höhe von 1.000,00 DM. kann der Vorstand in eigener Verantwortung entscheiden.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14

Jugendfeuerwehren

(1) Die Musterordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rück­sicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egelsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Egelsbach“ zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Februar 1973 außer Kraft.

Egelsbach, den 04. Februar 1983

Heinrich Becker
1.Vorsitzender

Vorstehende Satzung wird gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 02.02.1996 wie folgt erweitert:

§ 6
Absatz d)

Säumige Zahler des Mitgliedsbeitrages erhalten eine Zahlungserinnerung, diese hat kostenfrei zu erfolgen. Sollte nach einer Frist von vier Wochen der Mitgliedsbeitrag nicht eingegangen sein, erfolgt eine erste Mahnung mit einer Mahngebühr von 5.- DM.
Eine zweite Mahnung mit der gleichen Mahngebühr erfolgt nach einer weiteren fruchtlos verstrichenen Frist von vier Wochen.
Nach dem fruchtlosen Ablauf auch dieser Frist, ist dem säumigen Mitglied eine dritte Mahnung mit den gleichen Mahngebühren per Einschreiben mit Rückschein zu zustellen.
Die Kosten für das Einschreiben werden auch aufgerechnet.
Mit dieser Mahnung wird das Mitglied darauf aufmerksam gemacht, dass der Ausschluss aus dem Verein in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung auf Antrag beschlossen wird, wenn der fällige Jahresbeitrag, einschließlich der Mahngebühren, nicht eingegangen ist.
Bei allen Zahlungserinnerungen und Mahnungen ist das Zahlungsziel mit Datum anzugeben.
Diese Satzungserweiterung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Egelsbach. den 02. Februar 1996

Ludwig Werner
1. Vorsitzender

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Die Satzung als Download

Satzung_Verein.pdf